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Jagen, führen, transportieren von Waffen

 

 

 

Seit Anfang April stehen die Telefone nicht mehr still, täglich kommen Anrufe und Mails von

verunsicherten Jägern, werden (berechtigte und unberechtigte) Beschwerden über neue

Verschärfungen geführt, immer um das gleiche Thema: „Darf ich ab sofort nur noch mit einer

Waffe unterwegs sein, die sich in einem verschlossenen Behältnis befindet?“

 

Klare Antwort: „Das kommt darauf an!“

 

Lassen Sie uns das Thema ganz in Ruhe angehen, es ist eigentlich gar nicht kompliziert. Vieles

ist auch nur deshalb unklar, weil sich der Gesetzgeber darauf beschränkt hat, nur die beiden

„sicheren“ Enden des Begriffs „zugriffsbereit“ zu definieren, wie unten dargestellt, aber lassen

Sie uns ganz von vorne beginnen: 

 

Normale Menschen – also „Nicht-Jäger“ – dürfen Schusswaffen nur transportieren (s. u. 3 und

im PS). Anders die Gruppe, für die Schusswaffen Handwerkszeug sind, eben die jagende Zunft,

die ihre Schusswaffen führen darf (und die Inhaber von Waffenscheinen, die die nachfolgenden

Ausführungen nicht zu interessieren brauchen):

 

Die Regelung über den Umgang mit Schusswaffen auf der Jagd ist § 13 Absatz 6 WaffG. Sie

besagt, dass der Jäger, sowohl bei der eigentlichen Jagdausübung, als auch im Zusammen-

hang mit der Jagd Schusswaffen führen darf. Allerdings wurde durch das Waffenrechtsneu-

regelungsgesetz im Jahre 2002 eine Einschränkung und Unterscheidung eingeführt, nämlich 

 

1.  Führen „auf der Jagd“ 

 

Auf der Jagd – also im Rahmen der eigentlichen Jagausübung, die alle Aktivitäten umfasst,

die im § 13 Abs. 6 genannt sind – neben der eigentlichen Jagdausübung auch Ein- und

Anschießen, Jagdhundeausbildung, Jagd- und Forstschutz – darf die Schusswaffe

uneingeschränkt geführt werden; mit ihr darf also – nach den Bestimmungen des

Waffenrechts - „schussbereit und zugriffsbereit“ umgegangen werden. Der Jäger darf also

überall da, wo er Tätigkeiten des § 13 Abs. 6 ausübt, seine Jagdwaffen geladen und

unmittelbar im Zugriff um sich haben.

 

Diese Auslegung besagt eigentlich zwangsläufig, dass das Urteil des OLG Stuttgart, das

einen Jäger, der auf der Jagd mit einer unterladenen Waffe im Auto unterwegs zu einer

Saukirrung war, wegen unerlaubten Führens verurteilt hat, falsch ist. 

 

Der Bereich des Jagdschutzes – und damit auch das Erlegen von Unfallwild – gehört zum

Bereich der Jagd im engen Sinne, bei der das Führen (der Umgang mit der zugriffs- und

schussbereiten Waffe) uneingeschränkt zulässig ist. Da der Jäger im Revier – auch und

gerade auf und an öffentlichen Straßen - immer mit Unfallwild und damit mit

Jagdschutzaufgaben rechnen muss, ist eindeutig davon auszugehen, dass er sich auf der 

Jagd im eigentlichen Sinne befindet. Dies ist auch die ausdrückliche Auffassung des

Bundesministeriums des Innern, wie dieses auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte.

 

Bei obigen Ausführungen handelt es sich um die Regelungen des Waffengesetzes.

Unabhängig hiervon hat der Jäger die Bestimmungen der UVV Jagd zu beachten –

entweder direkt als versicherte Person oder indirekt über die Zurechnung von Verschulden –

wonach Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen

(§ 3 Abs. 1 UVV Jagd). Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt müssen

alle Schusswaffen entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim

Überwinden von Hindernissen oder ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe

(Patronenlager) entladen sein (§ 3 Abs. 3 UVV Jagd).

 

2.  Führen „im Zusammenhang mit der Jagd“

 

Fährt der Jäger von zuhause ins Revier oder geht er nach der Jagd zum Schüsseltreiben, so

ist er „im Zusammenhang mit der Jagd“ unterwegs. Für diesen Bereich des Umgangs wurde

2002 die Einschränkung normiert, dass der Jäger die Waffen nur „nicht schussbereit“, aber

eben nach wie vor noch zugriffsbereit (also z.B. offen auf dem Rücksitz liegend), führen darf. 

 

Der Jäger darf also zuhause seine Waffe offen, ohne Futteral auf den Rücksitz legen und ins

Revier fahren. Eine Kilometerbegrenzung, wie in letzter Zeit häufiger zu lesen war, gibt es

dabei nicht, solange ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht. Dies ist jedenfalls dann

der Fall, wenn das Revier ohne größere Unterbrechungen (Übernachtung) angesteuert wird.

In diesem Fall darf der Jäger auch z.B. Kurzwaffen im Holster, am Mann, Langwaffen im

Fahrzeug auf dem Rücksitz bei sich haben, aber eben mit der Einschränkung, dass die

Waffen nur „nicht schussbereit“ sein dürfen.  Ob auch eine durch eine Übernachtung

unterbrochene Anreise ins Revier noch als „im Zusammenhang mit der Jagdausübung“

anzusehen ist, ist meines Wissens noch nicht entschieden.

 

3.  Transportieren

 

Auf dem Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher mutiert auch der Jäger zum ganz

normalen Bürger, der – wie alle anderen, die keinen Waffenschein haben – die Schusswaffe

nur transportieren darf! 

 

„Transportieren“ wird in § 12 Abs. 3 Ziff. 2 als „nicht zugriffsbereites und nicht

schussbereites“ Befördern definiert, das mit dem Bedürfnis im Zusammenhang stehen muss. 

 

Gesetzliche Definitionen in Anlage 1 – waffenrechtliche Begriffe: 

 

Das Problem sind nun die neu ins Gesetz aufgenommenen Definitionen in der Anlage 1

Abschnitt 2 „waffenrechtliche Begriffe“, Ziff. 12 und 13. 

 

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder

Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder

Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

 

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in

Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit,

wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.“

 

 

Ziff. 12 bringt durchaus noch eine Verbesserung, indem der Begriff „schussbereit“ auf die

geladene und unterladenen Waffe (bei der sich also die Patronen im Patronenlager oder

unmittelbar unter dem Patronenlager befinden) beschränkt wird. Damit sollte eigentlich der

Rechtsprechung, die eine Waffe auch dann als schussbereit ansieht, wenn sich eine Patrone

(irgendwo) in der Waffe befindet (Schaftmagazine!), der Boden entzogen sein. 

 

Aber: Angesichts der drastischen Folgen, die mit einem Verstoß verbunden sind, ist, so

meine ich, jeder gut beraten, die Grenzen nicht zu offensiv auszuloten, bis sich die

Rechtsprechung zur jetzigen Regelung positioniert hat. Das heißt für die Praxis: „Im

Zusammenhang“ mit der Jagd lieber die Munition von der Waffe trennen. 

 

Momentan massive Probleme bereitet jedoch die Formulierung zur Zugriffsbereitschaft.

Der Gesetzgeber hat sich nämlich leider darauf beschränkt, zu definieren, was auf jeden Fall

„zugriffsbereit“ ist (nämlich wenn die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann)

und was auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ ist (nämlich, wenn die Waffe in einem

verschlossenen Behältnis mitgeführt wird). Für uns viel wesentlicher ist der Bereich

zwischen diesen Polen und da beginnt die Unsicherheit:

 

Lassen Sie es mich einfach machen: Wenn Sie mit einem einfachen Segeltuchfutteral

unterwegs sind, z.B. zu Fuß auf dem Weg zum Schießstand, dann rate ich eindeutig das

Futteral mit einer Sicherungsvorkehrung abzuschließen. Dies einfach deshalb, weil es sehr

schwer ist, durch weitere Maßnahmen die Zugriffsbereitschaft einzuschränken. Hierzu sind –

als Alternative zu den natürlich auch verwendbaren Vorhängeschlössern - bereits einfache

Gurte mit Zahlenschloss auf dem Markt, die durch die Trageschlaufen des Futterals um die

Waffe geschlungen werden. Sind diese angebracht, ist die Waffe in einem verschlossenen

Behältnis untergebracht und ergo nicht zugriffsbereit. Es geht ja bei der Frage der

Zugriffsbereitschaft nicht um Diebstahlssicherung, also die Vermeidung eines unberechtigten

Zugriffs Dritter, sondern um den geforderten Zeitaufwand (mehrere Handgriffe), bis eine

Waffe durch den Berechtigten in Anschlag gebracht werden kann. 

 

Fahren Sie mit einem Fahrzeug mit verschlossenem Kofferraum, ist der gesetzlichen

Forderung Genüge getan, wenn nicht vom Fahrzeuginneren her in den Kofferraum gegriffen

werden kann. 

 

Was ist aber mit einer Waffe, die im Kofferraum eines Geländewagens liegt, der nicht

abgeschlossen ist, die Waffe (Flinte, mit abgenommenem Vorderschaft) in einem

Segeltuchfutteral untergebracht ist, der abgenommene Vorderschaft in einem

geschlossenen Aktenkoffer?

 

Sie sehen, worauf ich hinaus will: Der Aufwand, eine derartig verpackte Waffe „in Anschlag

zu bringen“ ist ebenfalls sicherlich höher, als eine Waffe aus einem verschlossenen

Kofferraum zu holen, eine solche Waffe ist sicherlich ebenfalls nicht zugriffsbereit und damit

die Verwendung eines Schlosses eine hinreichende, aber keine 

notwendige Bedingung!

 

 

Joachim Streitberger 

Sprecher FWR e.V.

 

 

PS:

* Der Begriff des Führens ist eigentlich weitergehend. Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff, 4 definiert:

„führt eine Waffe, wer die tatsachliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,

Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt“. Auch derjenige, der „transportiert“

führt eine Waffe, da er ja die tatsachliche Gewalt ausübt, aber eben in der erlaubnisfreien Sonderform

des „Transportes“ nach § 12 Abs. 3 Ziff. 2. WaffG. Die umgangssprachliche Verwendung des

Begriffes „Führen“ als Umgang mit der zugriffsbereiten und schussbereiten Waffe in der obigen

Darstellung dient nur der leichteren Lesbarkeit und der Abgrenzung zur erlaubnisfreien Sonderform

des Führens, eben des Transportierens.

 

 

Auch in diesem Jahr verbrachte ich mit meiner Familie und einem meiner Hunde unseren Urlaub in Schweden.
Die faszinierenden Landschaften, Seen, Städte und Dörfer sowie die Unkompliziertheit der schwedischen Menschen fasziniert mich immer wieder.
 

 

Ein besonderer Höhepunkt war wieder der Besuch des Wildschweingatters „Fredskog Hundcenter“.


Fredskog Hundcenter liegt im wunderschönen Südschweden, 120 km von Trelleborg, 10 km von Hässelholm und 6 km von Bjärnum entfernt. Fredskog Hundcenter liegt auf einem Areal von ca. 142 ha.

Neben dem Wohngebäude von Håkan Åberg befindet sich auf dem Gelände ein Schulungs- und Wohngebäude mit acht 4-Bettzimmern, Zwingeranlagen für die Hunde sowie fünf Übungsgattern in der Größe zwischen 5 und 8 Hektar.

Die Gatter werden in 5 Schwierigkeitsgraden eingeteilt.
Also von leicht bis sehr schwer, so dass für jeden Hund ideale Übungsbedingungen geboten werden.
Fredskog Hundcenter ist nicht nur ein Hundetrainings-Center, es ist auch ein Ort für die ganze Familie. Das Center bietet insgesamt 220 Wildschweine, ca. 600 Stücken Damwild, Teiche mit Forellen und
Krebsen.

Die Kosten sind bezahlbar, so kostet eine Trainingseinheit (ca. 40min) etwa 60,00 €. Wobei ich sagen muss, dass ich nicht so viel bezahlen brauchte, ich habe für den halben Tag gerade mal 50,00 €
bezahlt. Also es ist alles verhandelbar. Hat man die Absicht ein Wildschwein vor dem stellenden Hund zu schießen bezahlt man zusätzlich ca. 260,00 €.

Betrachte ich die Wildschweingatter in Deutschland, muss ich allen die ihre Arbeit und Zeit in die Ausbildung der Hunde stecken meinen Respekt zollen und Danke für die geleistete Arbeit sagen. Aber
leider sind wir alle an die Gesetze und Bürokratie der BRD gebunden.
Wir können uns glücklich schätzen, wenigsten diese Möglichkeiten in Deutschland zu haben so, dass wir unsere Hunde auf die Anforderungen der Jagd vorbereiten können.

Bei Interesse an einem Übungswochenende in Schweden bin ich gerne bereit diese zu Organisieren. Die genauen Modalitäten werden dann erfragt und abgestimmt.

Waidmanns Heil

Gert Wollenburg

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So ernähre ich meine Zuchthündin und meine Welpen richtig - von der Läufigkeit bis zur Wachstumsphase

Liebe Hundeliebhaberin, lieber Hundeliebhaber,

kennen Sie die unterschiedlichen Phasen der Tragezeit bei der Zuchthündin?
Brauchen Sie eine optimale Ernährung für die Reproduktion und die Aufzucht?
Die wichtigsten Infos und das passende Exklusiva
ngebot (s. unten) für die Ernährung finden Sie hier.

Bei der Hündin unterteilt man die Tragezeit in die qualitative und quantitative Phase:

 

Qualitative Phase (1. Tag der Läufigkeit bis 42. Tag der Trächtigkeit)

Während der Läufigkeit besteht bei der Hündin kein zusätzlicher Ernährungsbedarf. Besondere Bedeutung kommt allerdings der Aminosäure Tyrosin zu, da sie das Sexualverhalten, die Läufigkeit, das Follikelwachstum und den Eisprung positiv beeinflussen kann.

In den ersten 42 Tagen der Trächtigkeit findet die Anlage und  Entwicklung aller Organe der Welpen sowie der Verschluss von Gaumen und Spinalkanal statt. Eine Versorgung mit essenziellen Fettsäuren (Omega 3-Gruppe), Vitaminen und Folsäure ist unverzichtbar. Die Ernährung der Hündin sollte in dieser Phase auf 
HT 42d (weitere Infos s.u.) umgestellt werden.

Quantitative Phase (43. Tag der Trächtigkeit bis zum Absetzen)

Ab dem 43. Tag der Trächtigkeit kann es zu einer Gewichtszunahme bis 30% kommen. Hier steht der Zunahme des Energiebedarfs eine Abnahme des Appetits gegenüber.

Die Hündin sollte deshalb auf die energiereiche Nahrung
STARTER mit hoher Akzeptanz umgestellt werden. STARTER ist mit seinem hohen Proteingehalt und einem hohen Fettgehalt auch hervorragend für die komplette Säugephase geeignet.

 

Wie kann die Ernährung Ihre Hündin in der Reproduktionsphase unterstützen?

 

HT 42d unterstützt den Reproduktionszyklus der Hündin (vom 1. Tag der Läufigkeit bis zum 42. Tag der Trächtigkeit) und enthält spezielle Nährstoffe, die sich positiv auf die Fruchtbarkeit der Hündin und die Entwicklung der Embryonen im Mutterleib auswirken:

  • BETA-CAROTIN: Positive Auswirkung auf den Hormonhaushalt der Hündin
  • FOLSÄURE: Hilft Gaumenspalten bei den Embryonen vorzubeugen
  • EPA/DHA: Hilft die kognitiven Funktionen des Welpen zu entwickeln

* Felduntersuchung mit 22 kleinen und großen Hündinnen von unabhängigen Züchtern.

 

Welche Ernährung wird in den drei Aufzuchtphasen empfohlen?

 

Die Säugephase: Frühe Immunität ist entscheidend

Das Überleben der Welpen in den ersten Wochen hängt wesentlich von der Aufnahme des Kolostrums ab. Wenn die Hündin in den ersten Tagen keine oder zu wenig Milch gibt oder bei großen Würfen bzw. geschwächten Neugeborenen empfehlen 85% der Züchter* den Kolostralmilchzusatz PUPPY PRO TECH:

  • Enthält Maltodextrin, das den Blutzuckerspiegel stabilisieren kann
  • Enthält Antikörpern gegen E. Coli und das canine Parovirus
  • Entspricht annähernd der natürlichen Hundemilch

* Ergebnisse aus einer ROYAL CANIN Umfrage mit 74 Züchtern, Juni 2017.
 

Die Entwöhnungsphase: Umstellung auf feste Nahrung

Im Alter von 3 bis 4 Wochen interessieren sich die noch saugenden Welpen für die Nahrung ihrer Mutter. Daher ist die beste Lösung für die Umstellung die gemeinsame Fütterung von Mutter und Welpen mit derselben Ernährung.

Die Trockennahrung STARTER muss am Beginn mit der Feuchtnahrung 
STARTER MOUSSE in aufgeweichter Form angeboten werden. Die der Nahrung zugemischte Mousse sollte langsam reduziert werden, um die Welpen an die Trockenfütterung zu gewöhnen.

Die Wachstumsphase: Harmonisches Wachstum

Im Alter von 6 bis 8 Wochen sollte der Welpe auf eine spezielle Aufzuchtnahrung für ein harmonisches Wachstum umgestellt werden, die abhängig von der Rasse und Größe für eine entsprechende Energiezufuhr sorgt. Die PUPPY Trockennahrungen weisen folgende Eigenschaften auf:

  • Hohe Verdauungssicherheit durch Verwendung von hochwertigen, sehr gut verdaulichen L.I.P.-Proteinen
  • Aufbau der natürlichen Abwehrkräfte durch einen Antioxidanzienkomplex sowie Fructo- und Mannan-Oligosaccharide
  • Ausgewogene Zufuhr an Mineralstoffen (Kalzium und Phosphor) zur Festigung der Knochen sowie zum Schutz der Gelenke

 

Sorgen Sie für eine gelungene Reproduktionsphase und gesunde Welpen - mit unserem aktuellen Exklusivangebot:

 


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Dieses Angebot ist nur für Sie PERSÖNLICH und kann wie folgt bestellt werden:

  • Im ROYAL CANIN Online-Shop (zusätzlich 2% Online-Rabatt)
  • Per Mail bzw. telefonisch bei unserer Kundenbetreuung (Details siehe unten)
  • Dieses Angebot ist nur gültig bis zum 20.03.2020 bzw. solange der Vorrat reicht

Maximal 2 Angebote je Haushalt. Dieses Angebot ist nicht mit anderen Aktionen kombinierbar.

* Gilt ausschließlich für folgende Reproduktions- und Aufzuchtprodukte:
HT 42d, Puppy Pro Tech, Babydog Milk, Starter Mousse (Feucht), Mini/Medium/Maxi/Giant STARTER, X-Small/Mini/ Medium/Maxi/Giant PUPPY, Maxi PUPPY Active, Giant JUNIOR, Giant JUNIOR Active, alle rassespezifischen BREED PUPPY-Produkte, Mini JUNIOR Feuchtnahrung (Dose) sowie die Frischebeutel Mini/Medium/Maxi PUPPY in Soße.
** Sorte nach Wahl: Mini PUPPY oder Medium PUPPY oder Maxi PUPPY in Soße.

 

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Augenwurminfektion
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Wer dem Wilde zugetan, weil er gar nicht anders kann, da er sich mit Herz und Hand liebend der Natur verband, spürt in seiner Seele Grund und seiner Waidmannsehre, dass er ohne guten Hund nur ein halber Jäger wäre.