Seit Anfang April stehen die Telefone nicht mehr still, täglich kommen Anrufe und Mails von
verunsicherten Jägern, werden (berechtigte und unberechtigte) Beschwerden über neue
Verschärfungen geführt, immer um das gleiche Thema: „Darf ich ab sofort nur noch mit einer
Waffe unterwegs sein, die sich in einem verschlossenen Behältnis befindet?“
Klare Antwort: „Das kommt darauf an!“
Lassen Sie uns das Thema ganz in Ruhe angehen, es ist eigentlich gar nicht kompliziert. Vieles
ist auch nur deshalb unklar, weil sich der Gesetzgeber darauf beschränkt hat, nur die beiden
„sicheren“ Enden des Begriffs „zugriffsbereit“ zu definieren, wie unten dargestellt, aber lassen
Sie uns ganz von vorne beginnen:
Normale Menschen – also „Nicht-Jäger“ – dürfen Schusswaffen nur transportieren (s. u. 3 und
im PS). Anders die Gruppe, für die Schusswaffen Handwerkszeug sind, eben die jagende Zunft,
die ihre Schusswaffen führen darf (und die Inhaber von Waffenscheinen, die die nachfolgenden
Ausführungen nicht zu interessieren brauchen):
Die Regelung über den Umgang mit Schusswaffen auf der Jagd ist § 13 Absatz 6 WaffG. Sie
besagt, dass der Jäger, sowohl bei der eigentlichen Jagdausübung, als auch im Zusammen-
hang mit der Jagd Schusswaffen führen darf. Allerdings wurde durch das Waffenrechtsneu-
regelungsgesetz im Jahre 2002 eine Einschränkung und Unterscheidung eingeführt, nämlich
1. Führen „auf der Jagd“
Auf der Jagd – also im Rahmen der eigentlichen Jagausübung, die alle Aktivitäten umfasst,
die im § 13 Abs. 6 genannt sind – neben der eigentlichen Jagdausübung auch Ein- und
Anschießen, Jagdhundeausbildung, Jagd- und Forstschutz – darf die Schusswaffe
uneingeschränkt geführt werden; mit ihr darf also – nach den Bestimmungen des
Waffenrechts - „schussbereit und zugriffsbereit“ umgegangen werden. Der Jäger darf also
überall da, wo er Tätigkeiten des § 13 Abs. 6 ausübt, seine Jagdwaffen geladen und
unmittelbar im Zugriff um sich haben.
Diese Auslegung besagt eigentlich zwangsläufig, dass das Urteil des OLG Stuttgart, das
einen Jäger, der auf der Jagd mit einer unterladenen Waffe im Auto unterwegs zu einer
Saukirrung war, wegen unerlaubten Führens verurteilt hat, falsch ist.
Der Bereich des Jagdschutzes – und damit auch das Erlegen von Unfallwild – gehört zum
Bereich der Jagd im engen Sinne, bei der das Führen (der Umgang mit der zugriffs- und
schussbereiten Waffe) uneingeschränkt zulässig ist. Da der Jäger im Revier – auch und
gerade auf und an öffentlichen Straßen - immer mit Unfallwild und damit mit
Jagdschutzaufgaben rechnen muss, ist eindeutig davon auszugehen, dass er sich auf der
Jagd im eigentlichen Sinne befindet. Dies ist auch die ausdrückliche Auffassung des
Bundesministeriums des Innern, wie dieses auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte.
Bei obigen Ausführungen handelt es sich um die Regelungen des Waffengesetzes.
Unabhängig hiervon hat der Jäger die Bestimmungen der UVV Jagd zu beachten –
entweder direkt als versicherte Person oder indirekt über die Zurechnung von Verschulden –
wonach Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen
(§ 3 Abs. 1 UVV Jagd). Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt müssen
alle Schusswaffen entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim
Überwinden von Hindernissen oder ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe
(Patronenlager) entladen sein (§ 3 Abs. 3 UVV Jagd).
2. Führen „im Zusammenhang mit der Jagd“
Fährt der Jäger von zuhause ins Revier oder geht er nach der Jagd zum Schüsseltreiben, so
ist er „im Zusammenhang mit der Jagd“ unterwegs. Für diesen Bereich des Umgangs wurde
2002 die Einschränkung normiert, dass der Jäger die Waffen nur „nicht schussbereit“, aber
eben nach wie vor noch zugriffsbereit (also z.B. offen auf dem Rücksitz liegend), führen darf.
Der Jäger darf also zuhause seine Waffe offen, ohne Futteral auf den Rücksitz legen und ins
Revier fahren. Eine Kilometerbegrenzung, wie in letzter Zeit häufiger zu lesen war, gibt es
dabei nicht, solange ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht. Dies ist jedenfalls dann
der Fall, wenn das Revier ohne größere Unterbrechungen (Übernachtung) angesteuert wird.
In diesem Fall darf der Jäger auch z.B. Kurzwaffen im Holster, am Mann, Langwaffen im
Fahrzeug auf dem Rücksitz bei sich haben, aber eben mit der Einschränkung, dass die
Waffen nur „nicht schussbereit“ sein dürfen. Ob auch eine durch eine Übernachtung
unterbrochene Anreise ins Revier noch als „im Zusammenhang mit der Jagdausübung“
anzusehen ist, ist meines Wissens noch nicht entschieden.
3. Transportieren
Auf dem Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher mutiert auch der Jäger zum ganz
normalen Bürger, der – wie alle anderen, die keinen Waffenschein haben – die Schusswaffe
nur transportieren darf!
„Transportieren“ wird in § 12 Abs. 3 Ziff. 2 als „nicht zugriffsbereites und nicht
schussbereites“ Befördern definiert, das mit dem Bedürfnis im Zusammenhang stehen muss.
Gesetzliche Definitionen in Anlage 1 – waffenrechtliche Begriffe:
Das Problem sind nun die neu ins Gesetz aufgenommenen Definitionen in der Anlage 1
Abschnitt 2 „waffenrechtliche Begriffe“, Ziff. 12 und 13.
12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder
Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder
Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in
Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit,
wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.“
Ziff. 12 bringt durchaus noch eine Verbesserung, indem der Begriff „schussbereit“ auf die
geladene und unterladenen Waffe (bei der sich also die Patronen im Patronenlager oder
unmittelbar unter dem Patronenlager befinden) beschränkt wird. Damit sollte eigentlich der
Rechtsprechung, die eine Waffe auch dann als schussbereit ansieht, wenn sich eine Patrone
(irgendwo) in der Waffe befindet (Schaftmagazine!), der Boden entzogen sein.
Aber: Angesichts der drastischen Folgen, die mit einem Verstoß verbunden sind, ist, so
meine ich, jeder gut beraten, die Grenzen nicht zu offensiv auszuloten, bis sich die
Rechtsprechung zur jetzigen Regelung positioniert hat. Das heißt für die Praxis: „Im
Zusammenhang“ mit der Jagd lieber die Munition von der Waffe trennen.
Momentan massive Probleme bereitet jedoch die Formulierung zur Zugriffsbereitschaft.
Der Gesetzgeber hat sich nämlich leider darauf beschränkt, zu definieren, was auf jeden Fall
„zugriffsbereit“ ist (nämlich wenn die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann)
und was auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ ist (nämlich, wenn die Waffe in einem
verschlossenen Behältnis mitgeführt wird). Für uns viel wesentlicher ist der Bereich
zwischen diesen Polen und da beginnt die Unsicherheit:
Lassen Sie es mich einfach machen: Wenn Sie mit einem einfachen Segeltuchfutteral
unterwegs sind, z.B. zu Fuß auf dem Weg zum Schießstand, dann rate ich eindeutig das
Futteral mit einer Sicherungsvorkehrung abzuschließen. Dies einfach deshalb, weil es sehr
schwer ist, durch weitere Maßnahmen die Zugriffsbereitschaft einzuschränken. Hierzu sind –
als Alternative zu den natürlich auch verwendbaren Vorhängeschlössern - bereits einfache
Gurte mit Zahlenschloss auf dem Markt, die durch die Trageschlaufen des Futterals um die
Waffe geschlungen werden. Sind diese angebracht, ist die Waffe in einem verschlossenen
Behältnis untergebracht und ergo nicht zugriffsbereit. Es geht ja bei der Frage der
Zugriffsbereitschaft nicht um Diebstahlssicherung, also die Vermeidung eines unberechtigten
Zugriffs Dritter, sondern um den geforderten Zeitaufwand (mehrere Handgriffe), bis eine
Waffe durch den Berechtigten in Anschlag gebracht werden kann.
Fahren Sie mit einem Fahrzeug mit verschlossenem Kofferraum, ist der gesetzlichen
Forderung Genüge getan, wenn nicht vom Fahrzeuginneren her in den Kofferraum gegriffen
werden kann.
Was ist aber mit einer Waffe, die im Kofferraum eines Geländewagens liegt, der nicht
abgeschlossen ist, die Waffe (Flinte, mit abgenommenem Vorderschaft) in einem
Segeltuchfutteral untergebracht ist, der abgenommene Vorderschaft in einem
geschlossenen Aktenkoffer?
Sie sehen, worauf ich hinaus will: Der Aufwand, eine derartig verpackte Waffe „in Anschlag
zu bringen“ ist ebenfalls sicherlich höher, als eine Waffe aus einem verschlossenen
Kofferraum zu holen, eine solche Waffe ist sicherlich ebenfalls nicht zugriffsbereit und damit
die Verwendung eines Schlosses eine hinreichende, aber keine
notwendige Bedingung!
Joachim Streitberger
Sprecher FWR e.V.
PS:
* Der Begriff des Führens ist eigentlich weitergehend. Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff, 4 definiert:
„führt eine Waffe, wer die tatsachliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt“. Auch derjenige, der „transportiert“
führt eine Waffe, da er ja die tatsachliche Gewalt ausübt, aber eben in der erlaubnisfreien Sonderform
des „Transportes“ nach § 12 Abs. 3 Ziff. 2. WaffG. Die umgangssprachliche Verwendung des
Begriffes „Führen“ als Umgang mit der zugriffsbereiten und schussbereiten Waffe in der obigen
Darstellung dient nur der leichteren Lesbarkeit und der Abgrenzung zur erlaubnisfreien Sonderform
des Führens, eben des Transportierens.
Auch in diesem Jahr verbrachte ich mit meiner Familie und einem meiner Hunde unseren Urlaub in Schweden.
Die faszinierenden Landschaften, Seen, Städte und Dörfer sowie die Unkompliziertheit der schwedischen Menschen fasziniert mich immer wieder.
Ein besonderer Höhepunkt war wieder der Besuch des Wildschweingatters „Fredskog Hundcenter“.
Fredskog Hundcenter liegt im wunderschönen Südschweden, 120 km von Trelleborg, 10 km von Hässelholm und 6 km von Bjärnum entfernt. Fredskog Hundcenter liegt auf einem Areal von ca. 142 ha.
Neben dem Wohngebäude von Håkan Åberg befindet sich auf dem Gelände ein Schulungs- und Wohngebäude mit acht 4-Bettzimmern, Zwingeranlagen für die Hunde sowie fünf Übungsgattern in der Größe zwischen
5 und 8 Hektar.
Die Gatter werden in 5 Schwierigkeitsgraden eingeteilt.
Also von leicht bis sehr schwer, so dass für jeden Hund ideale Übungsbedingungen geboten werden.
Fredskog Hundcenter ist nicht nur ein Hundetrainings-Center, es ist auch ein Ort für die ganze Familie. Das Center bietet insgesamt 220 Wildschweine, ca. 600 Stücken Damwild, Teiche mit Forellen
und
Krebsen.
Die Kosten sind bezahlbar, so kostet eine Trainingseinheit (ca. 40min) etwa 60,00 €. Wobei ich sagen muss, dass ich nicht so viel bezahlen brauchte, ich habe für den halben Tag gerade mal 50,00
€
bezahlt. Also es ist alles verhandelbar. Hat man die Absicht ein Wildschwein vor dem stellenden Hund zu schießen bezahlt man zusätzlich ca. 260,00 €.
Betrachte ich die Wildschweingatter in Deutschland, muss ich allen die ihre Arbeit und Zeit in die Ausbildung der Hunde stecken meinen Respekt zollen und Danke für die geleistete Arbeit sagen.
Aber
leider sind wir alle an die Gesetze und Bürokratie der BRD gebunden.
Wir können uns glücklich schätzen, wenigsten diese Möglichkeiten in Deutschland zu haben so, dass wir unsere Hunde auf die Anforderungen der Jagd vorbereiten können.
Bei Interesse an einem Übungswochenende in Schweden bin ich gerne bereit diese zu Organisieren. Die genauen Modalitäten werden dann erfragt und abgestimmt.
Waidmanns Heil
Gert Wollenburg
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